Was die Polizei bei einer Verkehrskontrolle darf, regelt zum Beispiel § 36 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach darf sie Verkehrsteilnehmende zur Überprüfung anhalten. Das Zeichen dafür kann durch technische Einrichtungen am Polizeifahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte erfolgen – und zwar verdachtsunabhängig und ohne vorheriges Fehlverhalten. Die Verkehrsteilnehmenden haben das Haltegebot zu befolgen – wer sich darüber hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 70 € Bußgeld belegt ist.
Dem Anhalten folgt im Normalfall die Bitte, den Führerschein und die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Auch hierfür gibt es eine Rechtsgrundlage: § 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). „Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen“, heißt es hier. Gleiches gilt nach § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Identitätsnachweis wichtig
Den Personalausweis darf die Polizei nur verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen eine Verkehrsregel verstoßen wurde. Eine Mitführpflicht für Personaldokumente besteht nicht. Wer nach einem Verstoß seine Identität allerdings nicht zweifelsfrei belegen kann, muss mit weiteren polizeilichen Maßnahmen rechnen. Diese können von der Fahrt zur Wohnanschrift bis hin zur erkennungsdienstlichen Behandlung reichen.
Im Gegensatz zum Personalausweis sind Verbandkasten, Warndreieck und Warnweste im Auto obligatorisch – so verlangen es die Paragraphen 35 h und 53 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Polizei kann die Verfügbarkeit dieser Ausstattung also jederzeit überprüfen.
Wenn alles in Ordnung ist, dürfte die Kontrolle hier zu Ende sein – gute Fahrt!
Wenn nicht, besteht für weitere Maßnahmen der Polizei eine Duldungs-, jedoch keine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet: Niemand muss beispielsweise in ein Alkoholtestgerät pusten oder eine Urinprobe abgeben. Wer sich verweigert, kann von der Polizei im Verdachtsfall zu einer Blutentnahme mitgenommen werden. Zu einem Fehlverhalten muss sich niemand äußern. Über die Rechte, insbesondere das Recht zur Aussageverweigerung, muss in jedem Fall vor Ort eine Belehrung erfolgen.
Wie sollte ich mich allgemein bei einer Kontrolle verhalten?
Gelegentlich steigen bei kontrollierten Personen Wut und Ärger auf. Sie fühlen sich schikaniert oder unterstellen der Polizei eine unlautere Motivation, die von Rassismus bis zum Sozialneid auf das teure Auto reicht. Mit Verlaub: Das ist Unsinn. Auch der Gedanke „Die sollen lieber Verbrecher fangen“ hilft nicht weiter. Man sollte sich klarmachen, dass die Polizei hier nur ihrer Arbeit nachgeht.
Für die kontrollierte Person mag es ein einmaliger Vorgang sein – die Polizei aber erledigt ihre Alltagsarbeit. Selbst weiß man, dass alles in Ordnung ist. Die Polizei muss sich davon noch überzeugen. Deshalb macht es Sinn, die Maßnahmen nicht zu hinterfragen und die Kolleginnen und Kollegen so zu behandeln, wie man selbst behandelt werden möchte, freundlich und nett.