Ob Synagoge, Bundesministerium oder die Wohnung des Bundeskanzlers – du sorgst für Sicherheit. Dazu musst du keine klassische Polizeiausbildung machen, sondern bekommst eine 16-wöchige Unterweisung.

Was machst du beim Objektschutz?
  • Schutz des Eigentums öffentlicher Einrichtungen sowie privat genutzter Gebäude, von Anlagen und Einrichtungen, die wegen ihres Wertes für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind oder Angriffsziel extremer Gruppierungen sein können
  • Kontrolle des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs an den Zugängen
  • Erteilen von Auskünften, Ausfertigen von Besucherbescheinigungen, Rückfragen oder Anmeldungen bei Beschäftigten des zu schützenden Objektes
  • Kontrollieren von Toren, Türen, Begrenzungszäunen, Alarmanlagen, Waffen- und Munitionsbehältnissen, Werkstätten usw.
  • Beobachten des Objektbereiches und der Umgebung zur Verhinderung von Straftaten durch sichtbare Präsenz: Gegebenenfalls musst du körperliche Gewalt einsetzen
  • Fahren von Objektschutzstreifen mit dem Dienstfahrzeug
Welche Talente musst du mitbringen?

Du musst motiviert, belastbar, kommunikationsfähig und verantwortungsbewusst sein. Zudem fallen dir Entscheidungen leicht, du hast ein gutes Auffassungs- und Urteilsvermögen und du bist durchsetzungsfähig.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?
  • Alter: mindestens 18 Jahre
  • Gültige unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (bei Nichtzugehörigkeit zur Europäischen Union)
  • Mindestens die Berufsbildungsreife (bzw. Hauptschulabschluss) oder ein gleichwertiger Bildungsstand
  • Besitz einer Fahrerlaubnis (Klasse 3 oder B)
  • Bestehen der Eignungstests und Nachweis, auch körperlich den Anforderungen des Einsatzes im Objektschutz in jeder Hinsicht gewachsen zu sein.
  • Einwandfreier Leumund (insbesondere keine Vorstrafen)
  • Gesundheitliche Eignung für den Objektschutz (gemäß polizeiärztlicher Untersuchung)
  • Uneingeschränkte Bereitschaft und Eignung zum Schicht- und Wechselschichtdienst
  • Die Polizei Berlin ändert ihren Umgang mit Tätowierungen!
    Bewerberinnen und Bewerber, die über in Sommerkleidung sichtbare Tätowierungen verfügen, können künftig in den Polizeidienst eingestellt werden, sofern die Tätowierungen mit dem Polizeidienst und den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität ihrer Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind. Über die Zulässigkeit der Tätowierungen wird im Rahmen von Einzelfallentscheidungen im Laufe des Auswahlverfahrens befunden.
    Unabhängig von der Sichtbarkeit sind weiterhin alle Tätowierungen mit den polizeilichen Anforderungen nicht zu vereinbaren, die
    – rechts- oder linksradikale bzw. extremistische,
    – entwürdigende,
    – sexistische bzw. frauenfeindliche,
    – gewaltverherrlichende bzw. menschenverachtende Darstellungen beinhalten.Weiterhin unzulässig sind Brandings, Implantate und andere Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich.